Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks vom 27. Januar 2003 (Bundesanzeiger Nr. 25 vom 06. Februar 2003, S. 2133)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.1 Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung
durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
des Auftragnehmers. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben bei Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen im übrigen verbindlich.
2. Preise
2.1 Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung
laut Preisliste gültigen Preisen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preisliste. Sie
berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen und sind nur in schriftlicher Form verbindlich.
Erhöhungen bis zu 10 % werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rückfrage
anerkannt. Bei Erhöhungen über 10 % erfolgt vor Beginn der Arbeit Abstimmung mit dem
Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne,
Edelmetall u.a.) verändern den Kostenvoranschlag in jedem Fall.
3. Lieferzeit
3.1. Lieferfristen werden nach bestem Vermögen angegeben. Bei Überschreitung der Lieferfrist
kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Auftragnehmers oder der
von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen.
4. Versand
4.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Haftung
5.1 Der Auftraggeber hat die Arbeiten sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen
Arbeitsmodelle zur Verfügung zu stellen. Bei Paßungenauigkeiten muß die
Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen seit Empfang der Arbeit unter Vorlage der Erstmodelle
erfolgen; neue Modelle bzw. Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich
nachzureichen. Diese Regelung findet nur auf offene Mängel Anwendung.
5.2 Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer
mangelhaften Sache beschränkt; die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten. Bei Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien
Sache hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung herabzusetzen oder vom
Vertrage zurückzutreten.
5.3 Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen
Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
beruhen. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
6. Arbeitsunterlagen
6.1 Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen
Einfluß auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen
sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die
mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache und Abstimmung mit dem Auftraggeber
zurückgesandt werden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen
muß in jedem Falle der Auftraggeber einstehen.
7. Material- und Zubehörteilstellung
7.1 Vom Auftraggeber angelieferte Materialien (Edelmetall, Zähne etc.) oder Zubehörteile
(Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag
belegt werden. Mißerfolge aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter
Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die
Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet
der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 bis 14 Tagen nach Rechnungseingang.
Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie
nur nach Vereinbarung und unter Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen.
Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.
Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
(§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher beteiligt sind (§ 288
Abs. 1 BGB) bzw. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) bei Rechtsgeschäften,
an denen keine Verbraucher beteiligt sind, berechnet werden.
8.2 Gegen Zahlungsansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen
und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 An sämtlichen gelieferten Arbeiten wird das Eigentum vorbehalten bis zur vollständigen
Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsverbindung.
9.2 Mit der Auftragserteilung tritt der Auftraggeber Forderungen, die er in Ausübung seiner
Berufs- oder Erwerbstätigkeit erworben hat, in Höhe des gesamten Laborauftrages an den
Auftragnehmer ab.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Laboratoriums.
10.2 Gerichtstand ist der Sitz des Laboratoriums, sofern
a) die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluß ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik verlegt
oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist;
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Der VDZI empfiehlt den Betrieben seiner Mitgliedsinnungen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Zahntechniker-Handwerks unverbindlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr
mit ihren Kunden. Es steht den Betrieben frei, abweichende Regelungen zu treffen.